Fassung vom 16. Mai 2025

Vertraulichkeitsvereinbarung

Vertraulichkeit und Diskretion in jeder Phase der Transaktion

1. Vertragsparteien und Vertragsgegenstand

2. Definitionen

3. Vertraulichkeitsverpflichtung

4. Ausnahmen von der Vertraulichkeitsverpflichtung

5. Kommunikation und Abwerbeverbot

6. Dauer der Vertraulichkeitsverpflichtung

7. Geistiges Eigentum

8. Rückgabe oder Löschung der vertraulichen Informationen

9. Schlussbestimmungen

Über den Online-Marktplatz für Unternehmenstransaktionen von selvendo werden Unternehmenstransaktionen vermittelt. Potenzielle Unternehmensverkäufer und potenzielle Unternehmenskäufer tauschen dabei vertrauliche Informationen aus, um die Durchführung von Unternehmenstransaktionen zu evaluieren und durchzuführen.

Strikte Vertraulichkeit ist für die Parteien von höchster Bedeutung. Dementsprechend verpflichten sich alle beteiligten Parteien (Verkaufsinteressenten, Kaufinteressenten und selvendo) mit dieser gegenseitigen Vertraulichkeitsvereinbarung zu einer vertraulichen Behandlung sämtlicher ihnen gegenüber im Rahmen des Projekts offengelegten vertraulichen Informationen.

Der Online-Marktplatz für Unternehmenstransaktionen von selvendo richtet sich ausschließlich an Unternehmen (Unternehmer im Sinne des § 14 BGB). Wir schließen keine Verträge mit Verbrauchern ab. Mit Abschluss dieser Vertraulichkeitsvereinbarung bestätigen Sie, im Rahmen der Nutzung des Online-Marktplatzes als Unternehmer tätig zu werden.

1. Vertragsparteien und Vertragsgegenstand

1.1 Die selvendo GmbH („selvendo“) bietet Dienstleistungen als Vermittler von Unternehmensnachfolgen, Unternehmensverkäufen und für den Generationswechsel in der Unternehmensführung an („Unternehmenstransaktion“).

1.2 Strikte Vertraulichkeit bei der Vermittlung und Durchführung von Unternehmenstransaktionen („Projekt“) sind sowohl für potenzielle Verkäufer eines Unternehmens („Verkäufer“) als auch für potenzielle Käufer eines Unternehmens („Käufer“) von höchster Bedeutung.

1.3 Der jeweilige Empfänger vertraulicher Informationen („Informationsempfänger“) verpflichtet sich gegenüber der Partei, die die jeweilige vertrauliche Information offenlegt („Informationsgeber“) mit dieser Vertraulichkeitsvereinbarung zu einer vertraulichen Behandlung sämtlicher im Rahmen des Projekts offengelegten vertraulichen Informationen.

2. Definitionen

2.1 Vertrauliche Information sind die Tatsache der Durchführung der Vermittlung einer Veräußerung des Kaufobjekts einschließlich sämtlicher damit im Zusammenhang stehenden Tatsachen und sämtliche Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse.

2.2 Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind alle auf ein Unternehmen bezogenen Tatsachen, Umstände und Vorgänge, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Informationsgeber ein berechtigtes Interesse hat. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind ferner im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Unternehmens stehende Umstände oder Vorgänge, die nur einem begrenzten Personenkreis bekannt, für Außenstehende aber wissenswert sind, die nach dem bekundeten Willen des Betriebs- oder Geschäftsinhabers geheim zu halten sind und deren Kenntnis durch Außenstehende dem Geheimnisschutzträger zu einem Nachteil gereichen kann. Dies gilt auch für Geschäftsgeheimnisse, für die möglicherweise keine angemessenen Schutzmaßnahmen im Sinne des § 2 Nr. 1 lit. b GeschGehG ergriffen worden sind.

2.3 Betriebsgeheimnisse umfassen im Wesentlichen technisches Wissen im weitesten Sinne.

2.4 Geschäftsgeheimnisse betreffen vornehmlich kaufmännisches Wissen. Zu derartigen Geheimnissen zählen die Umsätze, Ertragslagen, Geschäftsbücher, Kundenlisten, Bezugsquellen, Konditionen, Marktstrategien, Unterlagen zur Kreditwürdigkeit, Kalkulationsunterlagen, Patentanmeldungen und sonstige Entwicklungs- und Forschungsprojekte, durch welche die wirtschaftlichen Verhältnisse eines Unternehmens maßgeblich bestimmt werden können. 

3. Vertraulichkeitsverpflichtung

3.1 Jeder Informationsempfänger wird die ihm gegenüber im Rahmen des Projekts offengelegten vertraulichen Informationen nur für die Durchführung des Projekts nutzen.

3.2 Jeder Informationsempfänger wird vertrauliche Informationen gegenüber Dritten nur mit Zustimmung des Informationsgebers offenlegen. Ausgenommen davon ist eine Offenlegung gegenüber Dritten, die der Informationsempfänger bei der Durchführung des Projekts einsetzt (insbesondere externe Berater), sofern diese einer Vertraulichkeitsverpflichtung unterliegen, die mindestens dem Niveau dieser Vertraulichkeitsvereinbarung entspricht.

3.3 Jeder Informationsempfänger leistet Gewähr dafür, dass sämtliche Personen, die auf seiner Seite am Projekt mitarbeiten, auf die Vertraulichkeitsverpflichtung hingewiesen werden, sich dementsprechend verhalten und vom jeweiligen Informationsempfänger selbst zu einer Geheimhaltung verpflichtet werden, die zumindest einen gleichwertigen Schutz wie diese Vertraulichkeitsvereinbarung bietet.

4. Ausnahmen von der Vertraulichkeitsverpflichtung

Die Vertraulichkeitsverpflichtung erstreckt sich nicht auf Informationen, für die eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt, nämlich auf Informationen,

  • die vor der Überlassung bereits öffentlich zugänglich waren,

  • die der Informationsempfänger unabhängig von der überlassenen Information, inhaltsgleich wie die überlassene Information, originär geschaffen oder erworben hat,

  • die der Informationsgeber in Textform zur Weitergabe freigegeben hat oder für die der Informationsgeber den Wegfall der Vertraulichkeit gegenüber dem Informationsempfänger oder Dritten in Textform bestätigt, oder

  • die aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder behördlicher Anweisungen weitergegeben werden müssen.

5. Kommunikation und Abwerbeverbot

5.1 Verkäufer und Käufer verpflichten sich, mit den Mitarbeitenden der jeweils anderen Partei, einschließlich der Geschäftsführung, ausschließlich mit Zustimmung der jeweils anderen Partei in Kontakt zu treten.

5.2 Verkäufer und Käufer verpflichten sich zudem, den Mitarbeitenden der jeweils anderen Partei, mit denen die jeweilige Partei im Rahmen des Projekts in Kontakt gekommen ist, weder unmittelbar noch mittelbar eine Arbeitsstelle anzubieten.

6. Dauer der Vertraulichkeitsverpflichtung

Die Vertraulichkeitsverpflichtung gilt ab Abschluss dieser Vertraulichkeitsvereinbarung. Diese Vertraulichkeitsvereinbarung endet mit Beendigung des Projekts (insbesondere mit Schließen/Löschen des Accounts des Informationsempfängers beim Online-Marktplatz). Die Vertraulichkeitsverpflichtung gilt auch nach Beendigung dieser Vertraulichkeitsvereinbarung, solange die offengelegten Informationen als vertrauliche Informationen im Sinne dieser Vertraulichkeitsvereinbarung anzusehen sind, längstens jedoch für einen Zeitraum von drei Jahren nach Beendigung dieser Vertraulichkeitsvereinbarung.

7. Geistiges Eigentum

Die Parteien erwerben an den erhaltenen Informationen, Dokumenten, Know-How, Schutzrechten, etc. keine Eigentums- oder Nutzungsrechte jedweder Art – außer für die Nutzung zum Zwecke dieser Vereinbarung. Sämtliche geistigen Eigentumsrechte oder Urheberrechte verbleiben beim jeweiligen Informationsgeber.

8. Rückgabe oder Löschung der vertraulichen Informationen

8.1 Auf Aufforderung durch den Informationsgeber sowie ohne Aufforderung, spätestens mit Beendigung des Projekts ist jeder Informationsempfänger verpflichtet, sämtliche vertraulichen Informationen einschließlich Kopien hiervon innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Zugang der Aufforderung bzw. nach Beendigung des Projekts zurückzugeben oder zu löschen bzw. zu vernichten, sofern nicht gesetzliche Aufbewahrungspflichten oder nur unter unverhältnismäßigem Aufwand überwindbare technische Gegebenheiten dem entgegenstehen.

8.2 Auf Verlangen des jeweiligen Informationsgebers hat der jeweilige Informationsempfänger in Textform zu bestätigen, dass er sämtliche vertraulichen Informationen nach den Maßgaben des Standes der Technik vollständig und unwiderruflich gelöscht hat.

9. Schlussbestimmungen

9.1 Diese Vertraulichkeitsvereinbarung stellt die gesamte Vereinbarung zwischen den Parteien über den Vertragsgegenstand dar. Mündliche Nebenabreden existieren nicht. Änderungen oder Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses.

9.2 Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche Verpflichtungen aus dieser Erklärung ist, soweit gesetzlich zulässig, der Firmensitz von selvendo.

Fassung vom 16. Mai 2025

Vertraulichkeitsvereinbarung

Vertraulichkeit und Diskretion in jeder Phase der Transaktion

Über den Online-Marktplatz für Unternehmenstransaktionen von selvendo werden Unternehmenstransaktionen vermittelt. Potenzielle Unternehmensverkäufer und potenzielle Unternehmenskäufer tauschen dabei vertrauliche Informationen aus, um die Durchführung von Unternehmenstransaktionen zu evaluieren und durchzuführen.

Strikte Vertraulichkeit ist für die Parteien von höchster Bedeutung. Dementsprechend verpflichten sich alle beteiligten Parteien (Verkaufsinteressenten, Kaufinteressenten und selvendo) mit dieser gegenseitigen Vertraulichkeitsvereinbarung zu einer vertraulichen Behandlung sämtlicher ihnen gegenüber im Rahmen des Projekts offengelegten vertraulichen Informationen.

Der Online-Marktplatz für Unternehmenstransaktionen von selvendo richtet sich ausschließlich an Unternehmen (Unternehmer im Sinne des § 14 BGB). Wir schließen keine Verträge mit Verbrauchern ab. Mit Abschluss dieser Vertraulichkeitsvereinbarung bestätigen Sie, im Rahmen der Nutzung des Online-Marktplatzes als Unternehmer tätig zu werden.

1. Vertragsparteien und Vertragsgegenstand

1.1 Die selvendo GmbH („selvendo“) bietet Dienstleistungen als Vermittler von Unternehmensnachfolgen, Unternehmensverkäufen und für den Generationswechsel in der Unternehmensführung an („Unternehmenstransaktion“).

1.2 Strikte Vertraulichkeit bei der Vermittlung und Durchführung von Unternehmenstransaktionen („Projekt“) sind sowohl für potenzielle Verkäufer eines Unternehmens („Verkäufer“) als auch für potenzielle Käufer eines Unternehmens („Käufer“) von höchster Bedeutung.

1.3 Der jeweilige Empfänger vertraulicher Informationen („Informationsempfänger“) verpflichtet sich gegenüber der Partei, die die jeweilige vertrauliche Information offenlegt („Informationsgeber“) mit dieser Vertraulichkeitsvereinbarung zu einer vertraulichen Behandlung sämtlicher im Rahmen des Projekts offengelegten vertraulichen Informationen.

2. Definitionen

2.1 Vertrauliche Information sind die Tatsache der Durchführung der Vermittlung einer Veräußerung des Kaufobjekts einschließlich sämtlicher damit im Zusammenhang stehenden Tatsachen und sämtliche Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse.

2.2 Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind alle auf ein Unternehmen bezogenen Tatsachen, Umstände und Vorgänge, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Informationsgeber ein berechtigtes Interesse hat. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind ferner im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Unternehmens stehende Umstände oder Vorgänge, die nur einem begrenzten Personenkreis bekannt, für Außenstehende aber wissenswert sind, die nach dem bekundeten Willen des Betriebs- oder Geschäftsinhabers geheim zu halten sind und deren Kenntnis durch Außenstehende dem Geheimnisschutzträger zu einem Nachteil gereichen kann. Dies gilt auch für Geschäftsgeheimnisse, für die möglicherweise keine angemessenen Schutzmaßnahmen im Sinne des § 2 Nr. 1 lit. b GeschGehG ergriffen worden sind.

2.3 Betriebsgeheimnisse umfassen im Wesentlichen technisches Wissen im weitesten Sinne.

2.4 Geschäftsgeheimnisse betreffen vornehmlich kaufmännisches Wissen. Zu derartigen Geheimnissen zählen die Umsätze, Ertragslagen, Geschäftsbücher, Kundenlisten, Bezugsquellen, Konditionen, Marktstrategien, Unterlagen zur Kreditwürdigkeit, Kalkulationsunterlagen, Patentanmeldungen und sonstige Entwicklungs- und Forschungsprojekte, durch welche die wirtschaftlichen Verhältnisse eines Unternehmens maßgeblich bestimmt werden können. 

3. Vertraulichkeitsverpflichtung

3.1 Jeder Informationsempfänger wird die ihm gegenüber im Rahmen des Projekts offengelegten vertraulichen Informationen nur für die Durchführung des Projekts nutzen.

3.2 Jeder Informationsempfänger wird vertrauliche Informationen gegenüber Dritten nur mit Zustimmung des Informationsgebers offenlegen. Ausgenommen davon ist eine Offenlegung gegenüber Dritten, die der Informationsempfänger bei der Durchführung des Projekts einsetzt (insbesondere externe Berater), sofern diese einer Vertraulichkeitsverpflichtung unterliegen, die mindestens dem Niveau dieser Vertraulichkeitsvereinbarung entspricht.

3.3 Jeder Informationsempfänger leistet Gewähr dafür, dass sämtliche Personen, die auf seiner Seite am Projekt mitarbeiten, auf die Vertraulichkeitsverpflichtung hingewiesen werden, sich dementsprechend verhalten und vom jeweiligen Informationsempfänger selbst zu einer Geheimhaltung verpflichtet werden, die zumindest einen gleichwertigen Schutz wie diese Vertraulichkeitsvereinbarung bietet.

4. Ausnahmen von der Vertraulichkeitsverpflichtung

Die Vertraulichkeitsverpflichtung erstreckt sich nicht auf Informationen, für die eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt, nämlich auf Informationen,

  • die vor der Überlassung bereits öffentlich zugänglich waren,

  • die der Informationsempfänger unabhängig von der überlassenen Information, inhaltsgleich wie die überlassene Information, originär geschaffen oder erworben hat,

  • die der Informationsgeber in Textform zur Weitergabe freigegeben hat oder für die der Informationsgeber den Wegfall der Vertraulichkeit gegenüber dem Informationsempfänger oder Dritten in Textform bestätigt, oder

  • die aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder behördlicher Anweisungen weitergegeben werden müssen.

5. Kommunikation und Abwerbeverbot

5.1 Verkäufer und Käufer verpflichten sich, mit den Mitarbeitenden der jeweils anderen Partei, einschließlich der Geschäftsführung, ausschließlich mit Zustimmung der jeweils anderen Partei in Kontakt zu treten.

5.2 Verkäufer und Käufer verpflichten sich zudem, den Mitarbeitenden der jeweils anderen Partei, mit denen die jeweilige Partei im Rahmen des Projekts in Kontakt gekommen ist, weder unmittelbar noch mittelbar eine Arbeitsstelle anzubieten.

6. Dauer der Vertraulichkeitsverpflichtung

Die Vertraulichkeitsverpflichtung gilt ab Abschluss dieser Vertraulichkeitsvereinbarung. Diese Vertraulichkeitsvereinbarung endet mit Beendigung des Projekts (insbesondere mit Schließen/Löschen des Accounts des Informationsempfängers beim Online-Marktplatz). Die Vertraulichkeitsverpflichtung gilt auch nach Beendigung dieser Vertraulichkeitsvereinbarung, solange die offengelegten Informationen als vertrauliche Informationen im Sinne dieser Vertraulichkeitsvereinbarung anzusehen sind, längstens jedoch für einen Zeitraum von drei Jahren nach Beendigung dieser Vertraulichkeitsvereinbarung.

7. Geistiges Eigentum

Die Parteien erwerben an den erhaltenen Informationen, Dokumenten, Know-How, Schutzrechten, etc. keine Eigentums- oder Nutzungsrechte jedweder Art – außer für die Nutzung zum Zwecke dieser Vereinbarung. Sämtliche geistigen Eigentumsrechte oder Urheberrechte verbleiben beim jeweiligen Informationsgeber.

8. Rückgabe oder Löschung der vertraulichen Informationen

8.1 Auf Aufforderung durch den Informationsgeber sowie ohne Aufforderung, spätestens mit Beendigung des Projekts ist jeder Informationsempfänger verpflichtet, sämtliche vertraulichen Informationen einschließlich Kopien hiervon innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Zugang der Aufforderung bzw. nach Beendigung des Projekts zurückzugeben oder zu löschen bzw. zu vernichten, sofern nicht gesetzliche Aufbewahrungspflichten oder nur unter unverhältnismäßigem Aufwand überwindbare technische Gegebenheiten dem entgegenstehen.

8.2 Auf Verlangen des jeweiligen Informationsgebers hat der jeweilige Informationsempfänger in Textform zu bestätigen, dass er sämtliche vertraulichen Informationen nach den Maßgaben des Standes der Technik vollständig und unwiderruflich gelöscht hat.

9. Schlussbestimmungen

9.1 Diese Vertraulichkeitsvereinbarung stellt die gesamte Vereinbarung zwischen den Parteien über den Vertragsgegenstand dar. Mündliche Nebenabreden existieren nicht. Änderungen oder Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses.

9.2 Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche Verpflichtungen aus dieser Erklärung ist, soweit gesetzlich zulässig, der Firmensitz von selvendo.

Fassung vom 16. Mai 2025

Vertraulichkeitsvereinbarung

Vertraulichkeit und Diskretion in jeder Phase der Transaktion

Über den Online-Marktplatz für Unternehmenstransaktionen von selvendo werden Unternehmenstransaktionen vermittelt. Potenzielle Unternehmensverkäufer und potenzielle Unternehmenskäufer tauschen dabei vertrauliche Informationen aus, um die Durchführung von Unternehmenstransaktionen zu evaluieren und durchzuführen.

Strikte Vertraulichkeit ist für die Parteien von höchster Bedeutung. Dementsprechend verpflichten sich alle beteiligten Parteien (Verkaufsinteressenten, Kaufinteressenten und selvendo) mit dieser gegenseitigen Vertraulichkeitsvereinbarung zu einer vertraulichen Behandlung sämtlicher ihnen gegenüber im Rahmen des Projekts offengelegten vertraulichen Informationen.

Der Online-Marktplatz für Unternehmenstransaktionen von selvendo richtet sich ausschließlich an Unternehmen (Unternehmer im Sinne des § 14 BGB). Wir schließen keine Verträge mit Verbrauchern ab. Mit Abschluss dieser Vertraulichkeitsvereinbarung bestätigen Sie, im Rahmen der Nutzung des Online-Marktplatzes als Unternehmer tätig zu werden.

1. Vertragsparteien und Vertragsgegenstand

1.1 Die selvendo GmbH („selvendo“) bietet Dienstleistungen als Vermittler von Unternehmensnachfolgen, Unternehmensverkäufen und für den Generationswechsel in der Unternehmensführung an („Unternehmenstransaktion“).

1.2 Strikte Vertraulichkeit bei der Vermittlung und Durchführung von Unternehmenstransaktionen („Projekt“) sind sowohl für potenzielle Verkäufer eines Unternehmens („Verkäufer“) als auch für potenzielle Käufer eines Unternehmens („Käufer“) von höchster Bedeutung.

1.3 Der jeweilige Empfänger vertraulicher Informationen („Informationsempfänger“) verpflichtet sich gegenüber der Partei, die die jeweilige vertrauliche Information offenlegt („Informationsgeber“) mit dieser Vertraulichkeitsvereinbarung zu einer vertraulichen Behandlung sämtlicher im Rahmen des Projekts offengelegten vertraulichen Informationen.

2. Definitionen

2.1 Vertrauliche Information sind die Tatsache der Durchführung der Vermittlung einer Veräußerung des Kaufobjekts einschließlich sämtlicher damit im Zusammenhang stehenden Tatsachen und sämtliche Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse.

2.2 Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind alle auf ein Unternehmen bezogenen Tatsachen, Umstände und Vorgänge, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Informationsgeber ein berechtigtes Interesse hat. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind ferner im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Unternehmens stehende Umstände oder Vorgänge, die nur einem begrenzten Personenkreis bekannt, für Außenstehende aber wissenswert sind, die nach dem bekundeten Willen des Betriebs- oder Geschäftsinhabers geheim zu halten sind und deren Kenntnis durch Außenstehende dem Geheimnisschutzträger zu einem Nachteil gereichen kann. Dies gilt auch für Geschäftsgeheimnisse, für die möglicherweise keine angemessenen Schutzmaßnahmen im Sinne des § 2 Nr. 1 lit. b GeschGehG ergriffen worden sind.

2.3 Betriebsgeheimnisse umfassen im Wesentlichen technisches Wissen im weitesten Sinne.

2.4 Geschäftsgeheimnisse betreffen vornehmlich kaufmännisches Wissen. Zu derartigen Geheimnissen zählen die Umsätze, Ertragslagen, Geschäftsbücher, Kundenlisten, Bezugsquellen, Konditionen, Marktstrategien, Unterlagen zur Kreditwürdigkeit, Kalkulationsunterlagen, Patentanmeldungen und sonstige Entwicklungs- und Forschungsprojekte, durch welche die wirtschaftlichen Verhältnisse eines Unternehmens maßgeblich bestimmt werden können. 

3. Vertraulichkeitsverpflichtung

3.1 Jeder Informationsempfänger wird die ihm gegenüber im Rahmen des Projekts offengelegten vertraulichen Informationen nur für die Durchführung des Projekts nutzen.

3.2 Jeder Informationsempfänger wird vertrauliche Informationen gegenüber Dritten nur mit Zustimmung des Informationsgebers offenlegen. Ausgenommen davon ist eine Offenlegung gegenüber Dritten, die der Informationsempfänger bei der Durchführung des Projekts einsetzt (insbesondere externe Berater), sofern diese einer Vertraulichkeitsverpflichtung unterliegen, die mindestens dem Niveau dieser Vertraulichkeitsvereinbarung entspricht.

3.3 Jeder Informationsempfänger leistet Gewähr dafür, dass sämtliche Personen, die auf seiner Seite am Projekt mitarbeiten, auf die Vertraulichkeitsverpflichtung hingewiesen werden, sich dementsprechend verhalten und vom jeweiligen Informationsempfänger selbst zu einer Geheimhaltung verpflichtet werden, die zumindest einen gleichwertigen Schutz wie diese Vertraulichkeitsvereinbarung bietet.

4. Ausnahmen von der Vertraulichkeitsverpflichtung

Die Vertraulichkeitsverpflichtung erstreckt sich nicht auf Informationen, für die eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt, nämlich auf Informationen,

  • die vor der Überlassung bereits öffentlich zugänglich waren,

  • die der Informationsempfänger unabhängig von der überlassenen Information, inhaltsgleich wie die überlassene Information, originär geschaffen oder erworben hat,

  • die der Informationsgeber in Textform zur Weitergabe freigegeben hat oder für die der Informationsgeber den Wegfall der Vertraulichkeit gegenüber dem Informationsempfänger oder Dritten in Textform bestätigt, oder

  • die aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder behördlicher Anweisungen weitergegeben werden müssen.

5. Kommunikation und Abwerbeverbot

5.1 Verkäufer und Käufer verpflichten sich, mit den Mitarbeitenden der jeweils anderen Partei, einschließlich der Geschäftsführung, ausschließlich mit Zustimmung der jeweils anderen Partei in Kontakt zu treten.

5.2 Verkäufer und Käufer verpflichten sich zudem, den Mitarbeitenden der jeweils anderen Partei, mit denen die jeweilige Partei im Rahmen des Projekts in Kontakt gekommen ist, weder unmittelbar noch mittelbar eine Arbeitsstelle anzubieten.

6. Dauer der Vertraulichkeitsverpflichtung

Die Vertraulichkeitsverpflichtung gilt ab Abschluss dieser Vertraulichkeitsvereinbarung. Diese Vertraulichkeitsvereinbarung endet mit Beendigung des Projekts (insbesondere mit Schließen/Löschen des Accounts des Informationsempfängers beim Online-Marktplatz). Die Vertraulichkeitsverpflichtung gilt auch nach Beendigung dieser Vertraulichkeitsvereinbarung, solange die offengelegten Informationen als vertrauliche Informationen im Sinne dieser Vertraulichkeitsvereinbarung anzusehen sind, längstens jedoch für einen Zeitraum von drei Jahren nach Beendigung dieser Vertraulichkeitsvereinbarung.

7. Geistiges Eigentum

Die Parteien erwerben an den erhaltenen Informationen, Dokumenten, Know-How, Schutzrechten, etc. keine Eigentums- oder Nutzungsrechte jedweder Art – außer für die Nutzung zum Zwecke dieser Vereinbarung. Sämtliche geistigen Eigentumsrechte oder Urheberrechte verbleiben beim jeweiligen Informationsgeber.

8. Rückgabe oder Löschung der vertraulichen Informationen

8.1 Auf Aufforderung durch den Informationsgeber sowie ohne Aufforderung, spätestens mit Beendigung des Projekts ist jeder Informationsempfänger verpflichtet, sämtliche vertraulichen Informationen einschließlich Kopien hiervon innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Zugang der Aufforderung bzw. nach Beendigung des Projekts zurückzugeben oder zu löschen bzw. zu vernichten, sofern nicht gesetzliche Aufbewahrungspflichten oder nur unter unverhältnismäßigem Aufwand überwindbare technische Gegebenheiten dem entgegenstehen.

8.2 Auf Verlangen des jeweiligen Informationsgebers hat der jeweilige Informationsempfänger in Textform zu bestätigen, dass er sämtliche vertraulichen Informationen nach den Maßgaben des Standes der Technik vollständig und unwiderruflich gelöscht hat.

9. Schlussbestimmungen

9.1 Diese Vertraulichkeitsvereinbarung stellt die gesamte Vereinbarung zwischen den Parteien über den Vertragsgegenstand dar. Mündliche Nebenabreden existieren nicht. Änderungen oder Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses.

9.2 Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche Verpflichtungen aus dieser Erklärung ist, soweit gesetzlich zulässig, der Firmensitz von selvendo.